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§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der 1887 gegründete Turnverein Reisbach, kurz TV Reisbach, hat seinen Sitz in
Reisbach und ist in das Vereinsregister unter der VR 20064 beim Amtsgericht
Landshut – Registergericht – eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und seiner
Sportfachverbände und wird diese Mitgliedschaften beibehalten.
3. Die Vereinsfarben sind rot/ weiß.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und
Förderung des Turn- und Sportbetriebs.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
erhalten.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen aus rassischen
und religiösen Gründen sind nicht statthaft. Die Mitgliedschaft kann nicht
übertragen werden.
2. Bewerber werden durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages
aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
3. Der Vereinsausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe einen Aufnahmeantrag
ablehnen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benützung der Vereinseinrichtungen, soweit
nicht eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder Sparte vorausgesetzt
wird.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen.
Dieses Recht kann bei abteilungsinternen Veranstaltungen eingeschränkt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze
des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres möglich.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. zu erklären.
3. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitglieds
gegenüber dem Verein. Die im Besitz befindlichen Vereinsvermögensteile sind
zurückzugeben.
4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands mit Zustimmung des Vereinsausschusses
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
4.1 wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
wegen Nichtbeachtung von Anordnungen und Beschlüssen des Vereins,
4.3 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
wegen groben unsportlichen Verhaltens,
4.4 wegen unehrenhafter Handlungen.
5. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich in der den Ausschluss betreffenden
Sitzung zu rechtfertigen.
6. Gegen den Ausschlussbeschluss ist binnen zwei Wochen der schriftliche Einspruch
1.zulässig, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

§7 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die Mitglieder
innerhalb des Vereinsbetriebes, z. B. durch Ausübung des Sports, erleiden.
2. Zum Schutze der Mitglieder dient die Versicherung des Vereins in der Sportunfall-
und Haftpflichtversicherung des Bayerischen Landessportverbandes.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen und für Schäden an bzw.
durch Kraftfahrzeuge auf dem Sportgelände, in den sonstigen Vereinsübungsstätten
oder bei Veranstaltungen wird kein Ersatz geleistet.
4. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- bzw. ordnungswidriges
Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen gegenüber
zufügt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§8 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der ordentlichen
oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen, die Zweckgebunden für
einzelne Abteilungen erhoben werden, genehmigt der Vorstand in Übereinstimmung
mit der betreffenden Abteilung.
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können auf Antrag und Stellungnahme
der zuständigen Abteilung vom Vorstand der Mitgliederbeitrag und Umlagen
gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl
der Jugendleiter sind auch die Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, stimmberechtigt.
2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind allle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende
Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vereinsausschuss
Vorstand

§11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist in den ersten
drei Monaten des Jahres durchzuführen.
3. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den
Vorstand mittels Veröffentlichung auf der Homepage, in der Presse (Dingolfinger
Anzeiger und Landauer Neue Presse) oder schriftlich per Brief oder email an alle
Mitglieder des Vereins.
4. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte umfassen:
4.1 Bericht des Vorstands
4.2 Berichte der Abteilungs- und Spartenleiter und des Kassiers.
4.3 Bericht der Kassenprüfer
4.4 Entlastung der Vorstandschaft
4.5 Wahlen der Vorstandschaft (alle 2 Jahre)
4.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
4.7 Sonstiges
5. Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den ersten Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassier.
Die Mitgliederversammlung wählt die Ausschussmitglieder und die Kassenprüfer.
Wahlen finden alle zwei Jahre statt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3
Wochen einzuberufen, wenn
6.1 der Vorstand oder der Ausschuss dies beschließt,
6.2 ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes
dies schriftlich beantragt.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme bildet die Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Dasselbe gilt
auch bei allen Organen und Abteilungen des Vereins.
10.Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
11.Auf Veranlassung des Registergerichts oder einer staatlichen Behörde können
Satzungsänderungen vom Vorstand entschieden werden.
Die Durchführung einer Wahl obliegt einem aus der Versammlung zu bestimmenden
Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzendem und mindestens einem Wahlhelfers
besteht. Wahlvorschläge können schriftlich vor der Mtgliederversammlung an
den Vorstand (postalischer Eingang mindestens 1 Woche vor der Wahl) oder
mündlich in der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
12.Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
13.Ist für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen, so kann eine Abstimmung durch
Handaufheben erfolgen. Sind mehrere Kandidaten vorgeschlagen, so ist dann eine
geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies verlangen.


    §12 Abteilungen
    1. Der Sport- und Spielbetrieb der Vereins wird durch seine Abteilungen geregelt.
    2. Abteilungen gliedern sich in selbstständige Abteilungen mit eigener Verwaltung
    und unselbstständigen Abteilungen (Sparten).

    §13 selbständige Abteilungen
    1. Die jeweilige Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und
    durch Mitarbeiter, in der Regel Schriftführer und Kassier, geleitet.
    2. Die Abteilungsleitung wird alle zwei Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt.
    Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich
    und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
    3. Die Abteilungen können sich Abteilungssatzungen geben. Diese bedürfen der
    Genehmigung des Vorstands.
    4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
    einen Abteilungs- und/ oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Höhe dieser Beiträge
    wird durch Beschluss in der jeweiligen Abteilungsversammlung festgelegt.
    Nach § 8.2. muß die Zustimmung durch den Vorstand vorliegen. Die sich daraus
    ergebende Kassenführung der Abteilung kann jederzeit vom Vorstand geprüft
    werden. Dem Vorstand ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres ein Kassenbericht
    vorzulegen.
    5. Den Abteilungen wird die eigenständige Verwaltung und Verwendung der unter
    § 8.2. genannten Mittel zugestanden. Dies gilt nicht für Mitgliederbeiträge und
    Umlagen nach § 8.1., diese sind an den Verein abzuführen.
    6. Die Abteilungen können durch ihren Abeilungsleiter Verpflichtungen zu Lasten
    des Vereins nur mit Zustimmung des Vorstands eingehen.
    7. Die von den Abteilungen angeschafften Anlagen und Geräte sind Bestandteile
    des Sachvermögen des Vereins.
    8. Die Abteilungen können Veranstaltungen mit Zustimmung des Vorstands in
    eigener Regie durchführen.
    § 12 Abteilungen
    § 13 Selbstständige Abteilungen
    9. Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
    des Vereins durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
    werden.
    10.Nach Auflösung einer Abteilung geht das Vermögen der Abteilung in das Gesamtvermögen
    des Vereins über.
    11.Für die Mitgliedschaft in einer Abteilung ist die Mitgliedschaft beim TV Reisbach
    erforderlich. Ausnahmen hierbei sind nur nach Maßgabe des § 8.3. möglich.

    §14 unselbständige Abteilungen
    1. Unselbstständige Abteilungen, im Folgenden Sparten genannt, werden von Spartenleitern
    bzw. dessen Stellvertreter geleitet.
    2. Der Spartenleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Stellvertreter
    kann, muß aber nicht vorhanden sein.
    3. Die Spartenleiter geben anläßlich der Mitgliederversammlung einen Bericht über
    das abgelaufene Jahr ab. Die Spartenleiter überwachen und bestimmen den sportlichen Ablauf der jeweiligen Sparte.
    4. Sparten können nur durch die ordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.

    §15 Vereinsausschusss
    1.Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre
    gewählt.
    2.Dem Vereinsausschuss gehören normalerweise an:
    2.1. Der Vorstand
    2.2. Die Abteilungs- und Spartenleiter
    2.3. Die gewählten Ausschussmitglieder (Soll, mindestens fünf).
    Daran ist der Vorstand jedoch nicht gebunden. Er kann weniger oder weitere
    Ausschussmitglieder bestellen, deren Aufgabengebiete er bestimmt.
    Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss
    Ersatzmitglieder bestellen.
    3. Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    durch und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch die
    Mitgliederversammlung geregelt wurden.

    §16 Vorstand
    1. Den Vorstand bilden:
    1.1. Der erste Vorsitzende
    1.2. Der stellvertretende Vorsitzende
    1.3. Der Schriftführer
    1.4. Der Kassier
    2. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen
    zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit
    sie für den Verein nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
    Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Ausschusses nicht erforderlich
    3. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
    4. Der Schriftführer fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt den Schriftverkehr
    und alle schriftlichen Arbeiten.
    § 14 Unselbstständige Abteilungen
    § 15 Vereinsausschuss
    § 16 Vorstand
    5. Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte.
    6. Der erste Vorsitzende lädt je nach Bedarf zu Auschusssitzungen ein.
    7. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

              §17 Protokoll
              Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen ist jeweils
              ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
              unterzeichnen ist.

              §18 Kassenführung
              Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr, zeitnah vor der Mitgliederversammlung
              durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
              Sie erstatten der Versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer
              Kassenführung die Entlastung des Kassiers.

              §19 Ehrungen

              1. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können langjährige Vorsitzende
              zu Ehrenvorständen vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              2. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              3. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können Mitglieder, die im
              Sport oder im Verein besondere Verdienste erworben haben, zum Ehrenmitglied
              vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              4. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              5. Desweiteren können Mitglieder, die sich um den Sport oder dem Verein große Verdienste
              erworben haben, die Silberne oder Goldene Ehrennadel erhalten.
              6. Darüberhinaus kann der Ausschuss Ehrenurkunden beim Bayerischen Landessportverband
              für Mitglieder beantragen.

              §17 Protokoll
              Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen ist jeweils
              ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
              unterzeichnen ist.

              §18 Kassenführung
              Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr, zeitnah vor der Mitgliederversammlung
              durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
              Sie erstatten der Versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer
              Kassenführung die Entlastung des Kassiers.

              §19 Ehrungen

              1. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können langjährige Vorsitzende
              zu Ehrenvorständen vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              2. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              3. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können Mitglieder, die im
              Sport oder im Verein besondere Verdienste erworben haben, zum Ehrenmitglied
              vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              4. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              5. Desweiteren können Mitglieder, die sich um den Sport oder dem Verein große Verdienste
              erworben haben, die Silberne oder Goldene Ehrennadel erhalten.
              6. Darüberhinaus kann der Ausschuss Ehrenurkunden beim Bayerischen Landessportverband
              für Mitglieder beantragen.

              §20 Auflösung des Vereins
              1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
              beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der
              Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
              2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
              2.1. von 2/3 der stimmberechtigten Miglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
              2.2. der Vereinsausschuss mit 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat.
              3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
              Mitglieder anwesend sind.
              4. Sind in dieser Versammlung weniger als 50% der Mitglieder anwesend, ist zur
              Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine
              neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht
              auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
              In der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
              5.Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
              werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
              6. Bei Auflösung einer finanziell selbstständigen Abteilung übernimmt der Verein das
              Vermögen bzw. die Schulden. Bei einem Minus-Kassenstand einer Abteilung ist der
              Abteilungsleiter verpflichtet, dem Vorstand Mitteilung darüber zu machen und nicht
              berechtigt, weitere Verpflichtungen einzugehen.
              7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
              Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Reisbach, die es unmittelbar und
              ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
              hat.
              §17 Protokoll
              Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen ist jeweils
              ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
              unterzeichnen ist.

              §18 Kassenführung
              Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr, zeitnah vor der Mitgliederversammlung
              durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
              Sie erstatten der Versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer
              Kassenführung die Entlastung des Kassiers.

              §19 Ehrungen

              1. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können langjährige Vorsitzende
              zu Ehrenvorständen vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              2. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              3. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können Mitglieder, die im
              Sport oder im Verein besondere Verdienste erworben haben, zum Ehrenmitglied
              vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              4. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              5. Desweiteren können Mitglieder, die sich um den Sport oder dem Verein große Verdienste
              erworben haben, die Silberne oder Goldene Ehrennadel erhalten.
              6. Darüberhinaus kann der Ausschuss Ehrenurkunden beim Bayerischen Landessportverband
              für Mitglieder beantragen.

              §17 Protokoll
              Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen ist jeweils
              ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
              unterzeichnen ist.

              §18 Kassenführung
              Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr, zeitnah vor der Mitgliederversammlung
              durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
              Sie erstatten der Versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer
              Kassenführung die Entlastung des Kassiers.

              §19 Ehrungen

              1. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können langjährige Vorsitzende
              zu Ehrenvorständen vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              2. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              3. Auf Vorschlag des Vorstands oder des Ausschusses können Mitglieder, die im
              Sport oder im Verein besondere Verdienste erworben haben, zum Ehrenmitglied
              vom Vereinsausschuss ernannt werden.
              4. Mit dieser Ernennung ist die Beitragsbefreiung verbunden.
              5. Desweiteren können Mitglieder, die sich um den Sport oder dem Verein große Verdienste
              erworben haben, die Silberne oder Goldene Ehrennadel erhalten.
              6. Darüberhinaus kann der Ausschuss Ehrenurkunden beim Bayerischen Landessportverband
              für Mitglieder beantragen.

              §20 Auflösung des Vereins
              1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
              beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der
              Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
              2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
              2.1. von 2/3 der stimmberechtigten Miglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
              2.2. der Vereinsausschuss mit 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat.
              3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
              Mitglieder anwesend sind.
              4. Sind in dieser Versammlung weniger als 50% der Mitglieder anwesend, ist zur
              Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine
              neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht
              auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
              In der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
              5.Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
              werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
              6. Bei Auflösung einer finanziell selbstständigen Abteilung übernimmt der Verein das
              Vermögen bzw. die Schulden. Bei einem Minus-Kassenstand einer Abteilung ist der
              Abteilungsleiter verpflichtet, dem Vorstand Mitteilung darüber zu machen und nicht
              berechtigt, weitere Verpflichtungen einzugehen.
              7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
              Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Reisbach, die es unmittelbar und
              ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
              hat.

              §21 Schlussbestimmungen
              Die Satzung tritt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
              21.03.2015 und nach Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.
              Die Satzung vom 31.01.1998 in derzeit gültigen Form wird hiermit aufgehoben.

              Sigmund Dlugosch
              1. Vorsitzender